Glossar
§20 SGB V (Primärprävention)
§20 SGB V verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen, Leistungen zur Primärprävention und Gesundheitsförderung zu erbringen. Auf dieser Grundlage bezuschussen Kassen zertifizierte Präventionskurse — etwa zu Ernährung — meist mit einem erheblichen Anteil der Kursgebühr.
Für deine Praxis
Was heißt das konkret?
Für dich ist §20 der Hebel, um Selbstzahler-Hemmungen zu senken: Klienten bekommen einen Teil der Kursgebühr von ihrer Kasse zurück. Voraussetzung ist die ZPP-Zertifizierung deines Kurses.
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